Im Zusammenhang mit Energielieferanten fällt immer mal wieder der Begriff "Unbundling". Doch was genau hat es mit diesem Begriff eigentlich auf sich? Was dahintersteckt und die Umsetzung von Unbundling aussieht, lesen Sie hier!
Unbundling ist ein Begriff, der dem Englischen entstammt und so viel wie "Entbündelung" meint. Der Begriff ist bezeichnend für die gesetzliche Forderung nach einer Trennung von Netz und Vertrieb bei Energieversorgern. So möchte man Ungleichheiten und Vorteile am Energiemarkt umgehen. Das Unbundling beschreibt dabei mehrere Maßnahmen. Es gibt ein informatorisches, buchhalterisches und organisatorisches Unbundling.
Durch Unbundling möchte man Ungleichheiten am Markt verhindern. Es gibt zum einen die Energielieferanten, die ein eigenes Netz betreiben und diejenigen, die das Stromnetz bei einem Netzbetreiber anmieten. Damit das Unternehmen, welches zugleich ein Strom- oder Gasnetz betreibt und Strom oder Gas an den Kunden vermarktet, durch interne Informationen und niedrigere Kosten keinen Vorteil gegenüber dem reinen Energielieferanten haben, schreibt der Staat eine Trennung von Vertrieb und Netzbetrieb vor. So soll die Chancengleichheit am Markt gewahrt werden.
Von der Grundidee hört sich Unbundling also nach einem sinnvollen Eingriff in die Marktwirtschaft an. Doch was wäre Deutschland ohne Ausnahmen? Fürs Unbundling gibt es die Ausnahmeregelung, dass alle Unternehmen mit unter 100.000 Kunden vom Unbundling nicht betroffen sind. Sie müssen ihren Stromnetzbetrieb nicht von der Stromvermarktung trennen. Und da die meisten Gas- und Stromnetze lokalen Energieunternehmen gehören, fallen etwa 90 Prozent der Stromlieferanten und sogar 95 Prozent der Gaslieferanten durch diese Regelung durch.
Für die kleinen Unternehmen war dies ursprünglich als Erleichterung gedacht, jedoch wird so die Unbundling-Regelung fast vollständig außer Kraft gesetzt.
Durch das sogenannte informatorische Unbundling wird vorgeschrieben, dass die Daten aus dem Netzbetrieb und dem Energievertrieb getrennt bleiben müssen. So müssen beispielsweise die Kundendaten von den Mitnutzern der Stromleitung in der Abteilung des Netzbetriebes bleiben. Sie dürfen nicht mit den Daten der belieferten Privathaushalte vermischt werden.
Ebenfalls getrennt werden muss die Buchhaltung. So soll verhindert werden, dass Gelder hin- und hergeschoben werden. Ein Unternehmen, das sowohl ein Strom- oder Gasnetz betreibt als auch Kunden beliefert, muss demnach mindestens zwei Konten führen und getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen vorweisen können.
Ebenfalls getrennt werden muss das Personal (organisatorisches Unbundling). Es darf also keine Person geben, die sowohl im Netzbetrieb also auch in der Energievermarktung gleichzeitig arbeitet. So möchte man sichergehen, dass der Netzbetrieb tatsächlich eigenständig und unbeeinflusst stattfindet. Das organisatorische Unbundling bezieht sich hauptsächlich auf Führungspersonen: Aufgabenbereiche, Befugnisse und Zuständigkeiten müssen entweder klar dem Netzbetrieb oder aber der Strom- oder Gasvermarktung zugeordnet werden.
Durch Unbundling wird letztendlich also das Ziel erfüllt, den Netzbetrieb von der Energieversorgung zu trennen. Selbst wenn ein großes Unternehmen einst sowohl ein Strom- oder Gasnetz betrieb und den Kunden gleichzeitig belieferte, so muss das Unternehmen sich durch die Unbundling-Regelung in zwei Betriebe aufspalten. Sie mögen zwar noch "unter einem Dach" liegen, jedoch bilden sowohl der Netzbetrieb als auch die Strom- oder Gasvermarktung ein eigenes Unternehmen.
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