Strom-News
FeinstaubAm 22. März tritt die neue Kleinfeuerungsverordnung in Kraft. Für Verbraucher bedeutet die Regelung, dass kleine und mittlere Feuerungsanlagen, etwa Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden müssen.
Leipzig (ddp/red) - Das sagt Roland Pause, Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. Dadurch werde auch ein wesentlicher Beitrag zur Feinstaubreduzierung geleistet. Offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden, sind von der Regel ausgenommen.
Bei der Neuanschaffung von Kleinfeueranlagen werden die Emissionsanforderungen für Kohlenmonoxid und Staub reglementiert. Außerdem wird ein Mindestwirkungsgrad gefordert. Diese Anforderungen sind im Rahmen der Typprüfungen nachzuweisen, für die der Hersteller verantwortlich ist.
Anlagen, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden, dürfen laut Übergangsregelung weiter betrieben werden, wenn der Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und ein Kohlenmonoxidgrenzwert von 4 Gramm pro Kubikmeter eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung muss bis 31.12.2013 erbracht werden, entweder über eine Herstellerbescheinigung oder per Messung durch einen Schornsteinfeger.
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