Strom-News
EntscheidungVermieter von Wohnraum dürfen ihren Mietern nicht den Strom abdrehen, auch wenn diesen wegen rückständiger Miete bereits fristlos gekündigt wurde. Das Münchner Landgericht bestätigte als Berufungsgericht eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München.
München (ddp-bay/sm) - Der Vermieter könne sich in diesem Fall nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufgelaufener Mietschulden berufen. Solange die Mieter noch in der gekündigten Wohnung lebten, dürfe der Vermieter sie nicht von Versorgungsleistungen wie der Stromzufuhr ausschließen.
Das Gericht hatte sich mit einem Fall beschäftigt, in dem es nach einer fristlosen Kündigung im Januar in der gekündigten Wohnung im Mai und Juli mehrfach zu Stromausfall durch eine herausgedrehte Sicherung gekommen war. Anfangs schraubten die Mieter die Sicherung immer wieder hinein, schließlich wurde aber vom Vermieter das Schloss zu dem Raum mit den Sicherungskästen ausgetauscht.
Das Münchner Amtsgericht entschied daraufhin, es gehöre auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses zu den Mindestpflichten des Vermieters, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungsraum zu gewähren. Das Landgericht wies die Beschwerde des Vermieters gegen diese Entscheidung zurück. Das Unterbinden der Stromversorgung stelle in diesem Fall "verbotene Eigenmacht" dar.
(Az. 15 T 19143/05 & Az. 415 C 23505/05)
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