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20.06.2012, 11:13 Uhr

Strom-News

"Heatballs"

Glühbirnen-Satiriker scheitern erneut vor Gericht

Im Rechtsstreit um eine satirische Aktion zum EU-Glühlampenverbot haben die Importeure von als "Heatballs" bezeichneten Glühbirnen erneut eine Niederlage hinnehmen müssen. Der Verkauf dieser Glühlampen als vorgebliche Heizelemente bleibt verboten, urteilte am Dienstag das Verwaltungsgericht Aachen.

Aachen (AFP/red) - Das Gericht wies damit die Klage der Importeure gegen eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln zurück. Die klagende "Heatball"-Firma war zuvor bereits im Eilverfahren vor dem Aachener Gericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gescheitert.

Glühbirnen werden stufenweise abgeschafft

Glühbirne Glühlampen seien keine Heizgeräte (Foto / Abb.: Falko Matte / Fotolia.com)Auslöser des Rechtsstreits, der nun in erster Instanz im Hauptsacheverfahren ausgetragen wurde, war die europäische Glühlampen-Verordnung vom März 2009. Diese Verordnung bedeutet für die als Energiefresser geltenden herkömmlichen Glühbirnen das stufenweise Aus bis Ende 2012. Die "Heatball"-Importeure wollten sich satirisch damit auseinandersetzen - indem sie in China produzierte Glühlampen als "Heatballs" deklariert nach Deutschland einführen ließen.

Glühlampen sind nach wie vor Lampen

Die Bezirksregierung Köln verwies hingegen darauf, dass es sich bei "Heatballs" um nichts anderes als um herkömmliche Glühlampen handele. Der Umstand, dass solche Glühbirnen 95 Prozent ihrer Energie als Wärme abgeben, mache sie noch nicht zu Kleinheizgeräten.

Revision ist noch möglich

Auch das Aachener Verwaltungsgericht sah die "Heatballs" als Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung an. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung und fielen nicht unter den Begriff "Speziallampen", die von der EG-Verordnung noch erlaubt seien. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf Kunstfreiheit vermochte die Aachener Kammer nicht zu erkennen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.

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