Strom-News
BHG-UrteilWie der Bundesgerichtshof an diesem Mittwoch entschieden hat, haben so genannte Gas-Sonderkunden auch besondere Rechte. Denn die Gasanbieter können ihre gestiegenen Kosten laut BHG-Urteil nicht ohne weiteres an Kunden mit einem solchen Vertrag weitergeben.
Karlsruhe (apf/red) - Demnach gilt das gesetzliche Preisänderungsrecht, das einfache einseitige Preiserhöhungen bei gestiegenen Bezugskosten erlaubt, nur für Tarifkunden der Gasanbieter und nicht für Sonderkunden, wie etwa Familien, die mit Gas heizen. Preiserhöhungen bei Sondertarifen sind laut Urteil insoweit nur dann möglich, wenn die Unternehmen sich vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten haben. (AZ: VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08)
In einem der beiden Fälle hatte der norddeutsche Energieversorger EWE die Gaspreise für Sonderkunden zwischen September 2004 und Februar 2006 in drei Schritten um über 40 Prozent angehoben und sich dabei auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen. Dagegen hatten 46 betroffene Kunden bis zum BGH geklagt und nun gegenüber dem Gasanbieter Recht bekommen. Dem Urteil zufolge muss nun das Landgericht Oldenburg prüfen, ob dem Energieversorger laut Vertrag womöglich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht. Sollte dies der Fall sein, müsse eine Kontrolle der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.
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