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UrteilGasanbieter dürfen Erhöhungen ihrer Gaspreise nicht allgemein mit der "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" begründen. Gegen derart ungerechtfertigte Gaspreiserhöhungen des Energieversorgers E.ON Hanse setzten sich am Dienstag 52 Gaskunden mit einer Sammelklage vor dem Hamburger Landgericht durch.
Hamburg (ddp-nrd/red) - Zur Begründung der Entscheidung hieß es: "Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den Gaspreis der 'Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt' anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreiserhöhung, unwirksam."
Das Landgericht betonte, in Verträgen mit Verbrauchern seien hohe Anforderungen an Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel zu stellen. Klauseln, die "dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben" erlaubten, seien unwirksam. Voraussetzungen für eine Preiserhöhung müssten möglichst konkret festgelegt werden. Der Kunde müsse Preisänderungen nachvollziehen und nachrechnen können. Hierfür habe der Energieversorger die nötigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Ein Bezug auf die "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" lasse offen, auf welche konkreten Daten und Bezugsgrößen sich die Änderung stütze, auf welchen Energiemarkt und welche Energieträger sich der Anbieter beziehe. Die Kläger hätten bei Vertragsschluss nicht einschätzen können, welche Preiserhöhungen auf sie zukämen. Das Unternehmen hingegen habe sich die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste Preisreduzierungen zu umgehen.
Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung. Wer trotz Widerspruchs unter Vorbehalt gezahlt habe, werde Geld zurückverlangen können, sagte Jürgen Fischer von der Neuen Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern in Rostock. Voraussetzung sei, dass es sich um die gleiche oder eine ähnliche Preisklausel wie jetzt im Hamburger Verfahren handle. Viele Anbieter hätten jedoch schon veränderte Preisklauseln in ihre Verträge aufgenommen. Wer sichergehen wolle, solle einen Anbieterwechsel prüfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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