Gas-News
PreisanpassungsklauselnDer Gasanbieter EWE schickt Schreiben an Kunden, die nicht nachvollziehbaren Preisänderungen widersprochen hatten. In dem Schreiben widerspricht die EWE einem Urteil des BGH. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat das Unternehmen abgemahnt und rät Verbrauchern weiterhin zu Widerspruch.
Potsdam (red) - Die Betroffenen waren in den vergangenen Jahren dem Aufruf der Verbraucherzentrale gefolgt, nicht nachvollziehbar dargestellten Preiserhöhungen zu widersprechen. Bedauerlicherweise steht bis heute ein Grundsatzurteil aus. Der Bundesgerichtshof bezeichnete in einem Urteil vom 14. Juli 2010 eine ab ersten April 2007 in Sonderverträgen der EWE verwendete Preisanpassungsklausel als unzulässig und stellte klar, dass betroffene Kunden Rückzahlungsansprüche haben. Jurist Erk Schaarschmidt wies darauf hin, dass nicht jede korrekt formulierte Preisanpassungsklausel gerechtfertigt ist.
Der Gasversorger EWE hingegen behauptet mit Verweis auf das BGH-Urteil im Schreiben an betroffene Kunden: "EWE war berechtigt, die Erdgaspreise anzupassen. Insoweit haben Sie und wir nun Rechtssicherheit." Mit dieser irreführenden Behauptung will der Anbieter anscheinend Kunden zur Einwilligung in unklare Preise veranlassen. Schaarschmidt ermuntert diese Kunden weiterhin zum Widerspruch. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Sonderkunden mit Rückzahlungsansprüchen ab ersten April 2007 die Verjährung der Ansprüche zum 31. Dezember 2010 nicht aus dem Auge verlieren sollten.
Das von der Verbraucherzentrale kritisierte Schreiben war verbunden mit einer Änderung der AGB zum ersten September 2010. Neben einer regelmäßigen Vertragslaufzeit von sechs Monaten beinhaltet es vor allem eine neue Preisänderungsklausel. Wer den neuen AGB widersprechen will, sollte zunächst prüfen, zu welchem Versorger er bei einer Kündigung durch die EWE zum Laufzeitende wechseln kann. Dies geht ganz einfach zum Beispiel mit unserem Gasrechner.
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