Gas-News
BGH-UrteilDer Berliner Gasversorger Gasag weisen mögliche Rückzahlungsforderungen von Kunden zurück. Im Verfahren um die Wirksamkeit einer Preiserhöhung der Gasag aus dem Jahr 2005 habe der Bundesgerichtshof (BGH) keine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob dem Kunden Rückzahlungen zustünden, so das Unternehmen.
Berlin (ddp.djn/red) - Der BGH habe lediglich entschieden, dass die bis Anfang 2007 in Verträgen des Produktes "Gasag-Aktiv" verwendete Preiserhöhungsklausel unwirksam sei. Rückforderungsansprüche seitens der Kunden bestünden nicht.
Nach Auffassung der Berliner Verbraucherzentrale stehen den Kunden Rückzahlungen der Gasag zu. Es komme nicht darauf an, ob das Unternehmen die geforderten Preise für angemessen halte oder nicht. "Ohne wirksame Preiserhöhungsklausel durfte die Gasag die Preise nicht erhöhen", argumentierte die Verbraucherzentrale.
Daher hätten alle Sondervertragskunden in den Gasag-Tarifen "Vario", "Aktiv" und "Fix" einen Anspruch auf Rückzahlung. Die Kunden sollten darauf achten, dass Rückzahlungsansprüche bei der Gasag bis Jahresende verjährten.
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