RE: Vattenfall und nur Ärger
Moin,
vorab möchte ich erst mal festhalten, dass ich kein Jurist bin und die untenstehenden Anmerkungen lediglich meinem persönlichen Kentnisstand aus langjähriger Erfahrung entsprechen und keinerlei Rechtsverbindlichkeit haben.
Die Stromsperre ist in § 19 GVV klar geregelt (http://www.gesetze.juris.de/stromgvv/index.html).
Die Stromsperre ist 4 Wochen im voraus anzudrohen. Diese Information darf Bestandteil der Mahnung sein, muss also nicht in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden. Der nächste Schritt ist die Ankündigung des Sperrtermins, welche nach Punkt 3 des §19 drei Werktage im Voraus erfolgen muss. Beide Punkte sind bei Dir erfüllt. Ein Sperrbeauftragter muß für die Vorankündigung nicht erscheinen, wenn er auftaucht, ist es i.d.R. zu spät.
Früher waren das tatsächlich noch SperrKASSIERER. Seitdem aufgrund der Unbundlingvorschriften Lieferanten und Netzbetreiber in den meisten Fällen unternehmerisch getrennt wurden, muss das Vertriebsunternehmen dem jeweiligen Netzbetreiber den Auftrag zur Sperrung geben. Da das Netz aber keine offenen Forderungen gegen den Strombezieher hat, erledigt es nur diesen Auftrag und hat an mehr kein Interesse. Für Geld, dass Du Deinem Lieferanten schuldest, möchten die keine Verantwortung übernehmen. Mal abgesehen, dass das Einnehmen und Weiterleiten der Kohle ein Aufwand wäre, den der Netzbetreiber nicht bezahlt bekommt. Die Folge ist, dass vielfach die Sperrbeauftragten eben keine Kassierer mehr sind und deshalb keine Kohle annehmen. Und das ist durchaus rechtens.
Dann steht da im 19er unter (2) folgender Satz:
" Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. "
Das bedeutet, dass bei jedem offene Posten > 100 EUR die Verhältnismäßigkeit vorliegt. Ist der neue Abschlag zwischenzeitlich schon fällig, kommt der natürlich dazu. Du hast offene Forderungen von 366,20 EUR und darauf 200 EUR eingezahlt. Damit ist die Sperrung immer noch rechtmäßig. Teilzahlungen helfen Dir also aus rein rechtlicher Sicht nur bedingt weiter. Und eine "gezeigte Zahlungswilligkeit" gibt es in diesem Zusammenhang übrigens auch nicht.
Kurz gesagt - ist fristgerecht Sperrung angedroht und der Termin mitgeteilt worden und der offene Betrag > 100 EUR hast Du so gut wie keine Chancen, ohne Zahlung um die Sperrung herumzukommen. Da bist Du auf die Kulanz des Lieferanten angewiesen.
Nun zu dem Artikel, den Du da verlinkt hast:
Zitat:
...Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Sperrkasierer beim Kunden klingeln. Doch auch dieser Mitarbeiter des Energieversorgers darf den Strom nicht sofort abstellen. Er muss dem Kunden nochmals eine Frist von mindestens drei Tagen einräumen, in der der Rückstand ausgeglichen werden kann.
Das muß wirklich genau gelesen werden. Wie oben geschrieben, darf die Sperrung erst nach Ankündigung des Termines drei Werktage vorher durchgeführt werden. Diese Ankündigung könnte der Sperrbeauftragte natürlich persönlich machen. Aber was wäre das denn für eine Kostenverhältnismäßigkeit? Stattdessen kommt ein Brief.
Zitat:
Widerspricht ein Kunde der Rechnung seines Stromversorgers, und verweigert für diese Rechnung deshalb auch die Zahlung, darf ihm der Lieferant nicht einfach den Strom abstellen.
Das ist insofern korrekt, als es sich um Berechnungsfehler handelt, also die Menge oder der Preis strittig sind und noch nicht versucht wurde, diese Unstimmigkeiten auszuräumen. Hierfür muß es aber konkrete Argumente geben. Und ein "ich habe kein Geld" erfüllt den Tatbestand nicht.
Zitat:
Kann ein Kunde glaubhaft machen, dass er seine Stromschulden in einem überschaubaren Zeitraum bezahlen kann und will, darf ihm die Stromlieferung vom Energieversorger nicht verweigert werden. Dieser muss auch Ratenzahlungen akzeptieren, sofern sie im Vergleich zur Höhe der Rückstände angemessen sind.
Ich weiß nicht, wo Frau Weghorn das her hat, eine Quellenangabe fehlt. KEIN Versorger ist verpflichtet, Ratenzahlungen anzubieten oder zu akzeptieren. Wenn er das macht, so ist das ein kulantes Entgegenkommen seinem Kunden gegenüber. Energieversorger sind weder Banken noch haben sie irgendwelche gesellschaftlichen oder politischen Sozialaufträge.
Zitat:
Bevor die Stromversorgung eines Kunden eingestellt werden kann, müssen vom Stromanbieter auch andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Eine Zahlung hoher Rückstände in kleinen Raten in Verbindung mit dem Einbau eines Vorkassezählers wäre hierfür eine Möglichkeit, die neue Stromschulden ausschließt und gleichzeitig die Rückführung alter Schulden sicherstellt.
Auch das ist nur eine Option, keine Verpflichtung. Die einzige Verpflichtung in diese Richtung ergibt sich aus § 14 GVV:
"Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..." und "Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten". Von einer verpflichtenden Kombination aus Ratenzahlungsvereinbarung und Kassierzähler steht hier nichts.
Zitat:
Der Energieversorger muss darum für jeden Einzelfall prüfen, ob die Höhe der Zahlungsrückstände eine Sperrung des Stromanschlusses rechtfertigt. Dazu müssen auch die persönlichen Verhältnisse des Kunden und seiner Familie beachtet werden. Leben in einem Haushalt beispielsweise Babys oder Kleinkinder, benötigt ein Kunde Strom auch zum heizen oder für Warmwasserboiler, oder erwirtschaftet ein Betroffener sein Einkommen größtenteils im Homeoffice, wäre eine Stromsperre nur in besonderen Ausnahmefällen wie bei sehr hohen Zahlungsrückständen oder eindeutiger Zahlungsunwilligkeit zulässig.
Die Latte hierfür liegt so unglaublich hoch, dass sie in der Praxis wohl kaum vorkommen dürfte. Kinder oder Säuglinge, Bettlägrige oder auf Maschinen angewiesene Kranke etc. sind so pauschal kein Hinderungsgrund für eine Sperrung. Erst recht seit an die Vorankündigung der Sperrung so große Ansprüche gestellt werden. Jeder Betroffene hat vier Wochen Zeit, entsprechende Vorsorge zu treffen. Hierzu gibt es entsprechende Gerichtsentscheidungen die sicher leicht zu googlen sind. Spinnt man diese Argumentation weiter, so dürfte keinem Gewerbebetrieb gesperrt werden, weil dann die Erwerbsgrundlage entzogen wird...
An dieser Stelle darf ich auch mal fragen, wer bei Bäcker ohne Bezahlung einen Anspruch auf Semmeln hat, nur weil er Kinder zuhause hat.
Mit einem jedoch hat die Weghorn eindeutig recht:
Zitat:
Wer selbst aktiv wird, kann das Schlimmste meistens verhindern. Dazu sollte im Gespräch mit dem Lieferanten nach einvernehmlichen Lösungen gesucht werden.
Der Schuldner muß aktiv werden, dann findet man auch Gehör. Allerdings wir das mit zunehmender Häufigkeit immer schwieriger.
Das war jetzt etwas viel Text aber ich hoffe, die Infos kommen noch rechtzeitig. Falls noch Fragen offen oder neue entanden sind, melde Dich einfach nochmal.
So long
Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Mix am 23.08.2010 12:26.