"...nach 4 Monaten die Preise erhöht ... Neukundenbonus nicht angerechnet..."
Hier ein Urteil nach einer Klage der Verbraucherzentralle Hamburg (http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstr...erichtigen.aspx):
Das Urteil
Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.
Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.
Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?
Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Sollte sich Flexstrom nicht an die Unterlassungserklärung halten, würde eine an die Verbraucherzentrale zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfalle vom Gericht festzusetzen wäre.
Wenn Sie nach dem 24. August 2010 ein solches Schreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns: info@vzhh.de oder Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg Bonus nicht gewährt
Uns erreichen viele Beschwerden über Flexstrom. Oft geht es dabei darum, dass den Kunden der versprochene Bonus nicht gewährt wird. Die Kunden erwarten dessen Gutschrift nach 12 Monaten, doch Flexstrom verweigert dies. Wir meinen, die Kunden haben nach den AGB einen Anspruch auf Gutschrift. Dies bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de berichtet.
Nach diesem Urteil wurde bestätigt, daß eine Preiserhöhung der Zustimmung des Kunden benötigt, sonst gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen.
Bei uns wurde die unzulässige Preiserhöhung nach zwei falschen Rechnungen, vier Mahnungen und einer Zahlungsaufforderung des Inkassobüros Syllego kommentarlos zurückgenommen. Gleichzeitig ist unsere Erfahrung, daß egal ob per Einschreibebrief, Mail oder Telefon, die Reaktion von FlexStrom ist immer gleich: sinnlose Verzögerungstaktik und Einschüchterungsversuche.
Somit kann man dann auch gleich bei der Kommunikation per Mail bleiben, was unnötige Kosten spart und den gleichen Effekt bringt. Bei einem möglichen Mahnbescheid (ist mir bis jetzt noch keinn Fall bekannt) kann man (sollte man auch) immer noch ein Einschreibebrief mit einem Widerspruch versenden.
Auf jeden würde ich nur das überweisen, was vertraglich vereinbart wurde, die Einzugsermächtigung widerufen und das zuviel eingezogene Geld rückbuchen lassen.
Bei dem Erhalt des Neukundenbonus bleibt wahrscheinlich nur der Gang zum Anwalt, wobei einige Kunden offenbar auch gute Erfahrungen mit dem "Online-Mahnbescheid" gemacht hatten, was man in diversen Foren nachlesen kann.
Gruß!
wron65
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von wron65 am 05.06.2011 12:32.