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Das Stromeinspeisegesetz, 1990 vom Bundestag beschlossen, ist der wichtigste Grundstein zur Finanzierung regenerativer Energieträger. Das Gesetz besagt, dass Stromkonzerne für Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen und in das öffentliche Netz eingespeist wird, 80 Prozent des durchschnittlichen Strompreises für Endverbraucher zu zahlen haben. Die Regelung sorgte seinerzeit für einen regelrechten Windkraftboom.
Nachdem der Kohlepfennig für verfassungswidrig erklärt wurde, hofften einige Energieversorgungsunternehmen, dass auch das Stromeinspeisegesetz für verfassungswidrig erklärt wird - schließlich mussten die Stromkonzerne erhebliche Mehrkosten tragen, eigenen Angaben zufolge 165 Millionen DM im Jahr 1995. Ein "kalkulierter Gesetzesbruch" - so die Tageszeitung damals - sollte für Klarheit sorgen: Die Betreiber zweier Windkraftanlagen bekamen von den Kraftübertragungswerken Rheinfelden sowie dem Badenwerk deutlich weniger vergütet, als den gesetzlich vorgeschrieben Betrag über 17,2 Pfennig. Folge: Die Betreiber der Anlagen mussten ihr Recht einklagen - und bekamen Recht. Im Januar 1996 wurde das Stromeinspeisegesetz vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Erweitert wurde das Gesetz im März 2000 durch das Erneuerbare- Energien-Gesetz.
Nachfolgend das Gesetz im Wortlaut.
Gesetz über die Einspeisung vom Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisegesetz) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S.2633)
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschliesslich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2. Abnahmepflicht
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.
§ 3. Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft mindestens 75 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahrsmittel der in dem einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
(3) Der nach Absatz 1 und 2 massgebliche Durchschnittserlös ist an der Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentliche Wert ohne Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 4. Härteklausel
(1) Die Verpflichtungen nach den Paragraphen 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung eine unbillige Härte darstellen oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Einhaltung siner Verpflichtungen aus der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2255) unmöglich machen würde. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf das vorgelagerte Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise gleichartiger oder vorgelagertet Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müsste.
§ 5. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.
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