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Das "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" wurde am 25. Februar 2000 von Deutschen Bundestag und am 17. März 2000 vom Bundesrat genehmigt und ist am 1. April in Kraft getreten. Ziel des EEG ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 und auf mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2020 zu steigern. Damit dies gelingt, wurden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien verbessert.
Die neuen Regelungen (modifiziert zum 1. August 2004) sehen vor, dass Strom, der aus Sonnenenergie, Wind- und Wasserkraft, Bioenergie, Klärgas, Deponiegas, Geothermie sowie Grubengas erzeugt und ins Netz eingespeist wird, nach einem modernen Mindestpreissystem vergütet wird. Kosten und Strommengen werden bundesweit verteilt, so dass die Belastung beim Endverbraucher 0,05 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Die Vergütung wird nach Sparten und Anlagengrößen differenziert.
Strom aus Windenergie an Land wird über einen Zeitraum von 20 Jahren vergütet. In diesem Zeitraum gibt es zwei unterschiedliche Vergütungssätze. Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2004 in Betrieb gehen, erhalten mindestens fünf Jahre eine Anfangsvergütung von 8,7 Cent pro Kilowattstunde und im Anschluss eine Basisvergütung von 5,5 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Offshore-Windenergieanlagen soll eine Anfangsvergütung von 9,1 Cent pro Kilowattstunde gelten, wenn sie bis 2010 in Betrieb gehen (bisher 2006). Offshore-Windenergieanlagen sind solche Anlagen, die mindestens drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie errichtet wurden. Der Zeitraum der Anfangsvergütung beträgt 12 Jahre. Die Frist erhöht sich für weit von der Küstenlinie entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen: Für jede über 12 Seemeilen hinausgehende Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Die an den Anfangsvergütungszeitraum anschließende Basisvergütung beträgt 6,19 Cent pro Kilowattstunde.
Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Wenn die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung 57,4 Cent, ab 30 kW installierter Leistung 54,6 Cent und ab 100 kW installierter Leistung 54,0 Cent pro Kilowattstunde (die Vergütung wird damit an die Beendigung des erfolgreichen 100.000 Dächer-Solarstromprogramms angepasst). Für integrierte Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent je Kilowattstunde. Die Vergütung für Solarstrom erfolgt über 20 Jahre. Für Anlagen, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sind, besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Anlagen auf bestimmten gesetzlich eingegrenzten Flächen und im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB eines nach § 38 Abs. 1 BauGB überplanten Bereiches in Betrieb genommen worden ist. Die Degression für neue Anlagen liegt ab dem 1. Januar 2005 bei 5 Prozent pro Jahr. Bei Anlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, liegt die Degression ab dem 01.01.2006 bei 6,5 Prozent pro Jahr.
Geothermie-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb gehen, erhalten eine Vergütung von 15 Cent pro Kilowattstunde bis 5 MW, 14 Cent pro Kilowattstunde bis 10 MW, 8,95 Cent pro Kilowattstunde bis 20 MW und 7,16 Cent pro Kilowattstunde ab 20 MW über einen Zeitraum von 20 Jahren. Da die Nutzung dieser Energiequelle noch sehr am Anfang steht, gilt die neu eingeführte Degression der Vergütung von 1 Prozent pro Jahr erst für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb gehen.
Die Vergütung kleiner Wasserkraftanlagen bis 500 kW beträgt 9,67 Cent pro Kilowattstunde, bis 5 MW 6,65 Cent pro Kilowattstunde. Wegen der bereits ausgereizten Kostensenkungspotenziale wird weiterhin auf eine Degression für neue Anlagen verzichtet. Im Gegenzug zu der Anhebung wird der nach bisherigem Recht unbegrenzte Vergütungszeitraum auf 30 Jahre beschränkt.
Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen mit über 5 MW Leistung wird jetzt bis zu einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt unter bestimmten Voraussetzungen vergütet. Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012 erneuert bzw. erweitert werden. Die Erneuerung bzw. Erweiterung muss zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens von mindestens 15 Prozent führen und den ökologischen Zustand des Gewässers verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur der zusätzliche, der Erneuerung zuzurechnende Strom, nicht der Strom, der aus der bereits bestehenden Anlage stammt. Die Vergütung beträgt 7,67 Cent pro Kilowattstunde bis 500 kW, 6,65 Cent pro Kilowattstunde bis 10 MW, 6,10 Cent bis 20 MW, 4,56 Cent bis 50 MW und 3,70 Cent pro Kilowattstunde bis 150 MW. Die Vergütung für Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt. Die Degression für neue Anlagen ab 01.01.2005 beträgt ein Prozent pro Jahr.
Weitere Informationen und den Gesetzestext finden sich auf den Seiten des Umweltministeriums: www.erneuerbare-energien.de.
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